Weibliche Genitalbeschneidung

Schwarz-weißes Symbolbild Weibliche Genitalbeschneidung; Schatten von Mädchen mit Zopf und gesenktem Haupt und Schriftzug STOP linksseitig
Weibliche Genitalbeschneidung
Präventionshinweis für pädagogische Fachkräfte
Die sogenannte FEG (Female Genital Mutilation) ist kein Thema, das weit weg von uns passiert. Es betrifft auch Mädchen oder jungen Frauen hierzulande. Verdachtsfälle sollten deshalb gemeldet werden.
LKA NRW

Bei der weiblichen Genitalbeschneidung werden die äußeren Genitalien aus kulturellen oder anderen nicht-therapeutischen Gründen teilweise/vollständig entfernt oder verletzt. Sie führt immer zu schweren gesundheitlichen Problemen. Sehr häufig findet die Beschneidung im Alter zwischen vier und acht Jahren statt.

Wie oft und wo kommt weibliche Genitalbeschneidung vor?

Betroffene bzw. gefährdete Mädchen und Frauen aus Ländern in Europa, in denen FGM praktiziert wird, leben mitten unter uns. Nach Berechnungen von TERRE DES FEMMES sind es etwa 25.000 bis 30.000 betroffene Frauen und etwa 6.000 gefährdete Mädchen in Deutschland.

Ist FGM strafbar?

FGM ist gemäß § 226a Strafgesetzbuch (StGB) ein Verbrechen und in Deutschland immer strafbar – auch wenn das Mädchen oder die Frau eingewilligt hat. Bei der Polizei kann Anzeige erstattet werden. Die Verletzten können rechtliche, medizinische, psychologische und sonstige Hilfen in Anspruch nehmen.

Was können Sie tun, wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Mädchen von FGM bedroht ist?

Informieren Sie sich ausführlich und frühzeitig über FGM, die Rechtslage und zum Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung. Denn in der Schule, im Kindergarten und in der Kindertagesstätte können Sie Kontakt zu betroffenen und gefährdeten Mädchen und ihren Familien knüpfen.

Seit dem 01.01.2012 besteht das neue „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG). Es gilt für Minderjährige von 0 bis 17 Jahren. Hier ist geregelt, auf welche Berufsgruppen das Gesetz zutrifft. Dazu gehören: Ärztinnen/Ärzte, Hebammen, Psychologinnen/Psychologen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater/innen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen und Lehrkräften.

Durch das Gesetz haben Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher das Recht, das Jugendamt zu informieren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Ihrem Verdacht können Sie sich auch an die Polizei wenden. Diese wird das Jugendamt darüber informieren und bei einem Anfangsverdacht ein Strafverfahren einleiten.

Was können Sie tun, wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Mädchen beschnitten wurde?

Die Beschneidung stellt eine Körperverletzung dar. Melden Sie Ihren Verdacht bei der Polizei. Beratung finden Sie z. B. bei einer insoweit erfahrenen Fachkraft.

Was ist, wenn die Beschneidung im Ausland stattgefunden hat?

Grundsätzlich gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die hier begangen wurden.
Die weibliche „Beschneidung“ wird aber häufig im Ausland vorgenommen, obwohl die Eltern mit ihrem minderjährigen Mädchen ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. In diesen Fällen der „Ferienverstümmelungen“ ist Deutschland oft nicht Tatort. Ob deutsches Strafrecht angewendet werden kann, kommt auf weitere Bestimmungen im StGB an:

Die Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 226a StGB ist seit dem 27. Januar 2015 im Katalog des § 5 StGB (Straftaten mit besonderem Inlandsbezug) enthalten. Danach ist deutsches Recht anwendbar, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt Deutscher ist oder wenn das Opfer zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dies ist bei „Ferienverstümmelungen“ meistens gegeben, weil die betroffenen Mädchen mit ihren Eltern in Deutschland leben. Dabei kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen an.

Beratungs-und Hilfsangebote


Quellen

  • stop mutilation e. V. (Hrsg.): Weibliche Genitalbeschneidung-Mädchen unterstützen und schützen. Leidfaden für pädagogische Fachkräfte, (Link zum Leitfaden, Stand 14.02.2025)
  • Wissenschatliche Dienste des Deutschen Bundestags: Strafbarkeit der Beschneidung von Mädchen, insbesondere in Fällen mit Auslandsbezug, (Link, Stand 14.02.2024)
     
In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110